Dauernd stark gehbehinderte Personen, die in Graz ihren Hauptwohnsitz haben und selbst ein Fahrzeug lenken bzw. ein Fahrzeug als MitfahrerIn benützen, können im Straßenamt der Stadt Graz einen Gehbehindertenausweis (gemäß § 29b StVO) beantragen.
Bei Antragstellung
Bei Ausweisabholung
Hinweis:
Sollten die festen Gebühren nicht entrichtet werden, wird die zuständige Finanzbehörde hievon verständigt werden, die mit einer Erhöhung der ausständigen Gebührensumme vorgeht.
Es besteht die Möglichkeit, anstelle der Begleichung mittels Erlagscheines alle Gebühren und Abgaben durch Barzahlung, mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte in der Kanzlei der Bau- und Anlagenbehörde (im Bauamtsgebäude, Europaplatz 20, 8020 Graz 2. Stock, Zimmer Nr. 244) zu entrichten. Das setzt voraus, dass nach Erhalt der schriftlichen Erledigung mit dem Originalerlagschein bei der/dem zuständigen SachbearbeiterIn bzw. in der Kanzlei unseres Amtes vorgesprochen und dort bekannt geben wird, dass bar bzw. mit einer der erwähnten Karten gezahlt wird. Das ist deshalb erforderlich, weil für die Bezahlung in der Kassa der Bau- und Anlagenbehörde ein sogenannter Laufzettel ausgehändigt wird.
Außerdem besteht die Möglichkeit, alle Gebühren und Abgaben auch auf elektronischem Weg (mittels Telebanking oder Internetbanking) zu entrichten.