Für das Halten von Hunden, mit denen eine Begleithundeprüfung, eine gleichwertige oder übergeordnete Prüfung bei einer Hundeschule, die sich einer tierschutzqualifizierten Hundetrainerin/eines tierschutzqualifizierten Hundetrainers bei der Ausbildung bedient oder bei einer von der Steirischen Jägerschaft anerkannten Hundeschule oder Ausbildungsstätte, erfolgreich absolviert wurde, ist eine Ermäßigung in Höhe von 50 % der nach § 2 Abs. 1 festzusetzenden Abgabe zu gewähren, wenn der Abteilung für Gemeindeabgaben ein entsprechender Nachweis vorgelegt wird.
Als tierschutzqualifizierte Hundetrainerin/tierschutzqualifizierter Hundetrainer sind solche Personen anzusehen, die die im Abschnitt 2 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden, BGBl II Nr. 56/2012, geregelten Anforderungen erfüllen