HUNDEABGABE ERMÄSSIGUNG INFO

  1. Unter Wachhunden sind Hunde zu verstehen, die ständig zur Bewachung von
    1. land- oder forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben
    2. Gebäuden, die vom nächstbewohnten Gebäude mehr als 100 Meter entfernt liegen
    verwendet werden.
  2. Unter Nutzhunden sind Hunde zu verstehen, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden.
  3. Unter Jagdhunden sind Hunde zu verstehen, die von Inhaberinnen/Inhabern oder Pächterinnen/Pächtern von Revieren oder Jagdverwalterinnen/Jagdverwaltern gehalten oder im Rahmen der von der Steirischen Landesjägerschaft eingerichteten Jagdgebrauchshundestationen verwendet werden.

Abgabenbegünstigung für Zwingerhunde

  1. Zuverlässigen Hundezüchterinnen/Hundezüchtern, die nachweislich ausschließlich rassereine Hunde und zwar mindestens je zwei von derselben Rasse, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, kann auf ihren Antrag die Begünstigung einer Ermäßigung auf die Hälfte der im § 2 Abs. 1 festgesetzten Hundeabgabe gewährt werden, wenn sie ihren Zwinger sowie ihre Zuchttiere und die von ihnen gezüchteten Hunde in ein Österreichisches Zucht Hundebuch (ÖZHB) beim Österreichischen Kynologenverband eintragen lassen und sich schriftlich verpflichten, noch hinzukommende Tiere zur Eintragung zu bringen.
  2. Die Begünstigung ist an die Bedingung zu knüpfen, dass
    1. ordnungsmäßige, den Kontrollorganen der Stadt Graz jederzeit zur Einsicht vorzulegende Bücher geführt werden, aus denen der jeweilige Bestand und der Verbleib der veräußerten Hunde zu ersehen ist
    2. Ab- und Zugang von Hunden innerhalb einer Woche unter Angabe des Tages und bei Veräußerungen unter Angabe des Namens und der Wohnung der Erwerberin/des Erwerbers der Stadt Graz - Abteilung für Gemeindeabgaben gemeldet wird.
    3. für die Hunde geeignete, den Forderungen der jeweils geltenden Tierschutzbestimmungen entsprechend einwandfreie Unterkunftsräume vorhanden sind;
    4. alljährlich vor Beginn des neuen Verwaltungsjahres Bescheinigungen des österreichischen Kynologenverbandes über die in Abs. 1 gestellten Bedingungen vorgelegt werden

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