Genehmigt die Stadt Graz einen Förderungsbeitrag, so verpflichtet sich der Förderungsempfänger/die Förderungsempfängerin die Subventionsordnung und Richtlinien für die Abrechnung von Subventionen (Anhang A zur Subventionsordnung) anzuerkennen.
Der Förderungswerber/die Förderungswerberin verpflichtet sich, die Veranstaltung/das Projekt unter Achtung der Menschenrechte sowie der Rechte von Behinderten und in Einklang mit diesen zu planen und auszuführen
Veranstaltungen und Projekte sind möglichst barrierefrei zu gestalten.
Der Förderungswerber/die Förderungswerberin verpflichtet sich die Förderung zweckentsprechend zu verwenden und nimmt zur Kenntnis, dass die Rückzahlung des Förderungsbetrages vorgeschrieben wird, wenn die Förderungsmittel nicht oder nicht widmungsgemäß verwendet wurden oder der Nachweis über die widmungsgemäße Verwendung nicht oder nicht vollständig in der von der Stadt Graz vorgeschriebenen Form erbracht wird, wissentlich unrichtige oder unvollständige Subventionsansuchen gestellt wurden oder Bedingungen, Auflagen oder Befristungen der Stadt Graz nicht eingehalten werden.
Ergänzende oder von diesem Formularinhalt abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Förderung besteht nicht. Ebenso wenig begründet eine gewährte Förderung einen Rechtsanspruch auf laufende – jährlich wiederkehrende – Förderungen. Ein jährlicher Antrag ist erforderlich.