Der Tod muss bereits beurkundet sein.
Recht auf Ausstellung von Personenstandsurkunden haben:
Unter "Urkunden" sind auch Abschriften sowie internationale Urkunden zu verstehen
Tod nach dem 31.12.1938
Urkunden sind in dem Standesamt erhältlich, das den Personenstandsfall beurkundet hat.
Tod vor dem 1.1.1939
Für jede standesamtliche Urkunde sind Gebühren von 9,30 Euro zu entrichten.
Die Antragsgebühr für schriftliche Anträge (Brief, Fax, E-Mail, Online-Bestellung) beträgt 14,30 Euro.
Bei persönlicher Vorsprache
oder fernmündlicher Antragstellung entfällt die Antragsgebühr.
Die anfallenden Gebühren werden schriftlich vom Standesamt angefordert oder können elektronisch bezahlt werden.
Für die Bestellung von Urkunden durch Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechtes, im Rahmen der Vollziehung des Gesetzes gem. § 37 Abs. 1 Zif. 3 PStG fallen keine Gebühren an.
Schriftlich angeforderte Urkunden (Brief, Fax, E-Mail, Online-Bestellung) werden Ihnen auf dem Postweg übermittelt.