Rechtsgrundlagen für Ausnahmebewilligungen in Kurzparkzonen:
§ 45 Abs.4 StVO 1960 idgF in Verbindung mit § 43 Abs. 2a StVO 1960 und
§ 4 Grazer Parkgebührenverordnung 2006 idgF
Genehmigungsvoraussetzungen:
Der/Die Antragsteller/in muss in dem gemäß der Verordnung umschriebenen Gebiet der Bewohnerparkzonen 1 bis 3 oder 5 bis 10 (Übersichtspläne Kurzparkzonen-Gemeindestraßen) bzw. 5a, 6a, 7a, 8a oder 9a (Landesstraßen, das sind im Stadtgebiet: Schönaugürtel, Plüddemanngasse, Merangasse, Elisabethstraße, Glacisstraße, Heinrichstraße, Bergmanngasse, Grabenstraße, Jahngasse und Parkstraße)
Die Ausnahmebewilligung kann für höchstens 2 Jahre erteilt werden
Bei der Beurteilung des Antrages werden folgende Kriterien herangezogen:
Das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen wird aufgrund Ihrer Eingaben geprüft. Liegt eine der Voraussetzungen nicht eindeutig vor,
so wird die weitere Eingabe abgebrochen. Bitte wenden Sie sich dann persönlich an die angeführte Kontaktadresse.
Zu 1.
In diesem Regelungszusammenhang kommt nur ein einziger Mittelpunkt von Lebensinteressen in Betracht. Grundsätzlich
wird dies der Hauptwohnsitz sein. Es wird daher von Amts wegen geprüft, ob Sie im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz
eingetragen sind.
Zu 2.
Die Behörde prüft die Zulassungsdaten von Amts wegen
Zu 3.
Der/Die Antragsteller/in muss ein persönliches Interesse nachweisen (Beweislastumkehr):
Ein persönliches Interesse wird beispielsweise dann vorliegen, wenn dem/der Antragsteller/in kein privater Stellplatz zur Verfügung
steht (z.B. ein mit dem Wohnobjekt mitgekaufter, mitgemieteter, mitgeliehener Stellplatz).
Hinweis:
Pro Antragsteller/in kann nur 1 Bewilligung erteilt werden, da das persönliche Interesse durch den Erhalt einer derartigen Bewilligung gedeckt ist.
Mögliche Fehlerquellen: Die Adresse im Zulassungsschein weicht von der Adresse Ihres Hauptwohnsitzes ab; es sind mehrere Zulassungsbesitzer vorhanden; Sie sind nicht Zulassungsbesitzer; das Kraftfahrzeug verfügt über ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5t etc.
Kosten:
a.) Pro angefangenem Kalendermonat beträgt die pauschale Parkgebühr € 7,00. Die pauschale Parkgebühr beträgt daher für 24 Monate € 168,00.
b.) Für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung sind weiters folgende Beträge zu entrichten:
Gemeindestraße (Verwaltungsabgabe € 29,07 + € 13,20 feste Gebühr)
Gemeindestraße und Landesstraße (
Verwaltungsabgabe € 29,07 + zweimal € 13,20 feste Gebühr)
nur Landesstraße (Verwaltungsabgabe € 29,10 + € 13,20 feste Gebühr)
Beispiel: Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für Gemeindestraßen mit zweijähriger Bewilligungsdauer betragen die
Kosten somit € 210,27
(24 Monate x € 7,00 Parkgebühr, feste Gebühr € 13,20, Verwaltungsabgabe € 29,07).
Hinweis:
Wenn festgestellt wird, dass die Genehmigungsvoraussetzungen zur Ausstellung der Ausnahmebewilligung vorliegen, so wird ihr
Antrag nach der Bezahlung bearbeitet.
Durch die Bezahlung wird kein Rechtsanspruch auf die Ausstellung der Ausnahmebewilligung begründet. Stellt sich bei einer näheren Überprüfung
der Antragsdaten heraus, dass die Genehmigungsvoraussetzungen nicht vorliegen, wird der bereits bezahlte Betrag rückerstattet.
Rechtsgrundlagen:
§ 3 Abs.4 Stmk. Parkgebührengesetz in Verbindung mit § 4a Grazer Parkgebührenverordnung 2006 idgF
Genehmigungsvoraussetzungen:
Auf Antrag kann Inhabern von mehrspurigen Kraftfahrzeugen, die in einer Bewohnerzone (Übersichtspläne Grüne Parkzonen A-G) wohnen die Parkgebühr pauschaliert werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Die Parkkarte kann für höchstens 2 Jahre ausgestellt werden
Bei der Beurteilung des Antrages werden folgende Kriterien herangezogen:
Das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen wird aufgrund Ihrer Eingaben geprüft. Liegt eine der Voraussetzungen nicht eindeutig vor,
so wird die weitere Eingabe abgebrochen. Bitte wenden Sie sich dann persönlich an die angeführte Kontaktadresse.
Zu 1.
In diesem Regelungszusammenhang kommt nur ein einziger Mittelpunkt von Lebensinteressen in Betracht. Grundsätzlich
wird dies der Hauptwohnsitz sein. Es wird daher von Amts wegen geprüft, ob Sie im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz
eingetragen sind.
Zu 2.
Die Behörde prüft die Zulassungsdaten von Amts wegen
Zu 3.
Der/Die Antragsteller/in muss ein persönliches Interesse nachweisen (Beweislastumkehr):
Ein persönliches Interesse wird beispielsweise dann vorliegen, wenn dem/der Antragsteller/in kein privater Stellplatz zur Verfügung
steht (z.B. ein mit dem Wohnobjekt mitgekaufter, mitgemieteter, mitgeliehener Stellplatz).
Hinweise:
Pro Antragsteller/in kann nur 1 Parkkarte ausgestellt werden, da das persönliche Interesse durch den Erhalt einer derartigen Parkkarte gedeckt ist.
Mögliche Fehlerquellen: Die Adresse im Zulassungsschein weicht von der Adresse Ihres Hauptwohnsitzes ab; es sind mehrere Zulassungsbesitzer vorhanden; Sie sind nicht Zulassungsbesitzer; etc.
Kosten:
Die Abgabe beträgt € 5,50 pro angefangenem Kalendermonat, maximal jedoch € 132,00 bei zweijähriger Bewilligungsdauer, wobei angefangene Monate am Ende der Bewilligung unberücksichtigt bleiben.
Hinweise:
Wenn festgestellt wird, dass die Genehmigungsvoraussetzungen zur Ausstellung einer Parkkarte für Bewohner/innen vorliegen, so wird ihr
Antrag nach der Bezahlung bearbeitet.
Durch die Bezahlung wird kein Rechtsanspruch auf die Ausstellung der Parkkarte für Bewohner/innen begründet. Stellt sich bei einer näheren Überprüfung
der Antragsdaten heraus, dass die Genehmigungsvoraussetzungen nicht vorliegen, wird der bereits bezahlte Betrag rückerstattet.
Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für diese spezielle Parkkarte nicht gegeben sind, so besteht für jede(n) die Möglichkeit, eine Monats- oder Jahrespauschalkarte für das Parken in den Grünen Parkzonen zu beantragen.
§ 3 Abs.4 Stmk. Parkgebührengesetz in Verbindung mit § 4a Abs. 1 Grazer Parkgebührenverordnung 2006 idgF
Genehmigungsvoraussetzungen:
Auf Antrag kann jede/r (z.B. Besucher/innen, Pendler/innen, Personen mit Nebenwohnsitz, Unternehmer/innen mit mehreren Fahrzeugen, etc.)
eine Parkkarte, die an keine sonstigen Genehmigungsvoraussetzungen gebunden ist, käuflich erwerben. Hier ist z.B. nicht Voraussetzung dass der/die Antragsteller/in
Zulassungsbesitzer/in des Kraftfahrzeuges ist.
Bitte beachten Sie aber,
dass nur der/die Antragstellerin einen Antrag auf Rückerstattung der pauschalen Parkgebühr stellen kann, falls die Parkkarte nicht mehr benötigt wird.
Die Parkkarte wird auf das Kennzeichen bezogen ausgestellt. Geben Sie bitte daher Ihr Kennzeichen so ein, wie es auf den Kennzeichentafeln aufscheint.
Kosten:
Hinweis:
Die grüne Parkkarte gilt derzeit für alle Grünen Parkzonen (A-G) von Graz.