ERKLÄRUNG

Erklärung betreffend Gewerbeausschlussgründe

  • Ich bin während der letzten fünf Jahre nicht wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- und Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes, BGBI.Nr. 129/1958, in der jeweils geltenden Fassung, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes von einer Finanzstrafbehörde bestraft worden.
    Ich bin während der letzten fünf Jahre wegen vergleichbarer Finanzstrafvergehen auch nicht im Ausland bestraft worden.
  • Durch das Urteil eines Gerichtes bin ich noch nicht eines Gewerbes verlustig geworden
  • Mir ist keine Gewerbeberechtigung deswegen entzogen worden, weil ich die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit verloren habe (§ 87 Abs. 1 Z. 3 GewO. 1994) oder weil ich wegen Beihilfe zur unbefugten Gewerbeausübung bestraft worden bin (§ 87 Abs. 1 Z. 4 GewO. 1994). Weiters ist hinsichtlich meiner Person kein Widerruf gemäß § 91 Abs. 1 GewO. 1994 meiner Bestellung zum Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer wegen Zutreffens der im § 87 Abs. 1 Z. 3 oder 4 GewO. 1994 angeführten Voraussetzungen erfolgt.
  • Der/die bestellte gewerberechtliche Geschäftsführer/Geschäftsführerin stimmt der Erteilung der Anordnungsbefugnis und seiner Bestellung zum/zur gewerberechtlichen Geschäftsführer/Geschäftsführerin zu.

Weiters für Gewerbeanmelder/Gewerbeanmelderinnen, Bewilligungswerber/Bewilligungswerberinnen, Personen mit maßgeblichen Einfluss wie vertretungsbefugte Organe (Gesellschafter/Gesellschafterin) und Gesellschafter/Gesellschafterinnen mit Mehrheitsbeteiligung

  • Es wurde kein Antrag auf Eröffnung des Konkurses über mein Vermögen mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens im Inland oder Ausland innerhalb der letzten drei Jahre abgewiesen
  • Ich habe wegen Zutreffendes der im § 87 Abs. 1 Z. 3 oder 4 GewO. 1994 angeführten Entziehungsgründe auch keinen Anlass zu behördlichen Maßnahmen gemäß § 91 Abs. 1 oder 2 GewO. 1994 (Entfernungsauftrag, Entziehung der Gewerbeberechtigung) gegeben.

Ich nehme zur Kenntnis, dass wahrheitswidrige Angaben zur Nichtigerklärung der Gewerbeberechtigung führen können (§ 363 Abs. 1 Z. 3 GewO. 1994).

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