INFO HEIRATSURKUNDE: NACHTRÄGLICHE AUSSTELLUNG

Voraussetzungen

Die Eheschließung muss bereits beurkundet sein.

Recht auf Ausstellung von Personenstandsurkunden haben:

  • Vorfahren und Nachkommen von Personen, auf die sich die Eintragung bezieht. Achtung: Dies gilt nicht für Geschwister.
  • Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechtes im Rahmen der Vollziehung der Gesetze, sowie bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses.

Unter "Urkunden" sind auch Abschriften sowie internationale Urkunden zu verstehen

Zuständigkeiten

Eheschließung nach dem 31.12.1938

Urkunden sind in dem Standesamt erhältlich, das den Personenstandsfall beurkundet hat.

Eheschließung vor dem 1.1.1939

  • Urkunden sind bei den jeweilig zuständigen Pfarrämtern erhältlich (römisch-katholische Pfarren, evangelische Pfarren A.B. und H.B., altkatholische Kirche, griechisch-orthodoxe Kirche, Israelitische Kultusgemeinde).
  • Bestand zum Zeitpunkt der Eheschließung keine Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft sind in Graz Urkunden in der Zivilen Altmatrik

    A 2 BürgerInnenamt
    Referat 1
    Schmiedgasse 26, A-8011 Graz
    Telefon: 0316/872/5171

    erhältlich.

  • Urkunden von Personen die in der Österreichischen Militärmatrik beurkundet wurden, sind im Österreichischen Staatsarchiv,

    Nottendorfer Gasse 2,
    A-1030 Wien
    Telefon: (+43 1) 795 40-0

    erhältlich.

  • Ausnahme:
    In den ehemals ungarischen Gebietsteilen (heutiges Burgenland) gibt es Zivilregisterführung seit dem 1.10.1895. Diese Einträge liegen heute in den für die Ereignisorte zuständigen Standesämter auf.

Kosten/Bezahlung

Für jede standesamtliche Urkunde sind Gebühren von 9,30 Euro zu entrichten.

Die Antragsgebühr für schriftliche Anträge (Brief, Fax, E-Mail, Online-Bestellung) beträgt 14,30 Euro.
Bei persönlicher Vorsprache oder fernmündlicher Antragstellung entfällt die Antragsgebühr.

Die anfallenden Gebühren werden schriftlich vom Standesamt angefordert oder können elektronisch bezahlt werden.

Für die Bestellung von Urkunden durch Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechtes fallen keine Gebühren an.

Zustellung

Schriftlich angeforderte Urkunden (Brief, Fax, E-Mail, Online-Bestellung) werden Ihnen auf dem Postweg übermittelt.

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