Gemäß § 45 AbsAbs 2 ZZ 14 und AbsAbs 6 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967 idF LGBl Nr. 91/2002 hat der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz in seiner Sitzung am 3.10.2002, GZGZ: Präs.Präs. K – 150/2001, A10/1-I-980/1-2002, nachstehende Richtlinien für die Erteilung der Zustimmung zur Durchführung von Veranstaltungen auf den durch die Stadt Graz verwalteten öffentlichen Flächen beschlossen:
Durch diese Richtlinien wird den nach den bestehenden Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen, Anzeigepflichten und Amtshandlungen etc., insbesondere den straßenpolizeilichen Vorschriften, in keiner Weise vorgegriffen.
Vor Abhaltung einer Veranstaltung ist, unbeschadet einer nach anderen gesetzlichen Bestimmungen allenfalls erforderlichen Bewilligung, eine Zustimmungserklärung der Stadt Graz zu erwirken:
Zur Erlangung der Zustimmungserklärung wird eine Prüfung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach diesen Richtlinien eingeleitet. Hiefür ist vom Veranstalter/von der Veranstalterin ein entsprechendes Ansuchen samt erforderlicher Unterlagen schriftlich einzureichen.
Veranstalter/Veranstalterin ist derjenige/diejenige, für dessen/deren Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird oder der/die sich dem Straßenerhalter gegenüber als solcher/solche erklärt. Sämtliche Veranstaltungen sind auf den unbedingt notwendigen Platzbedarf zu beschränken.
Das Ansuchen hat folgende Angaben zu enthalten:
Dem Ansuchen sind folgende Beilagen anzuschließen:
Bei gleichzeitigen bzw. überschneidenden Ansuchen ist der Zeitpunkt der Vorlage sämtlicher oben angeführter Unterlagen entscheidend. Weitere Nachweise sind auf Verlangen jederzeit vorzulegen.
Sollte die sechswöchige Frist des Einbringens der Unterlagen vor dem beabsichtigten Veranstaltungszeitpunkt in begründeten Fällen vom Veranstalter/von der Veranstalterin nicht eingehalten werden können, so ist eine Ausnahme zulässig.
Bei Nichteinhaltung dieser Richtlinien bzw. der Auflagen und Bedingungen der privatrechtlichen Zustimmungserklärung wird eine Konventionalstrafe verhängt, die in Form eines Bankhaftbriefes zu hinterlegen ist. Die Höhe wird für jede Veranstaltung individuell bestimmt. Das Ausmaß der Konventionalstrafe wird entsprechend beiliegender Tabelle bestimmt. Bei Veranstaltungen gem.gem. § 4 ZZ 6, bei welchen keine Lärmmessungen durchgeführt werden müssen, entfällt die Sicherstellung mittels Bankhaftbriefes hinsichtlich der Konventionalstrafe betreffend Lärmüberschreitungen.
Bei wiederholtem Zuwiderhandeln wird dem Veranstalter/der Veranstalterin für die Zeit von sechs Monaten bis zu zwei Jahren keine Genehmigung für weitere Veranstaltungen erteilt.
Diese Richtlinien treten nach Beschlussfassung durch den Gemeinderat in Kraft.