RICHTLINIEN

Für die Erteilung der Zustimmung zur Durchführung von Veranstaltungen auf öffentlichen Flächen

Gemäß § 45 AbsAbs 2 ZZ 14 und AbsAbs 6 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967 idF LGBl Nr. 91/2002 hat der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz in seiner Sitzung am 3.10.2002, GZGZ: Präs.Präs. K – 150/2001, A10/1-I-980/1-2002, nachstehende Richtlinien für die Erteilung der Zustimmung zur Durchführung von Veranstaltungen auf den durch die Stadt Graz verwalteten öffentlichen Flächen beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Richtlinien gelten für alle privatrechtlichen Zustimmungserklärungen der Stadt Graz zur Durchführung von öffentlichen und nicht öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen (im Folgenden „Veranstaltungen“)
    • auf Gemeindestraßen sowie auf Landesstraßen, welche nach dem jeweils geltenden Verwaltungsübereinkommen zur Erhaltung von Landesstraßen im Stadtgebiet von der Stadt Graz verwaltet werden, nach dem Steiermärkischen Landesstraßenverwaltungsgesetz 1964, LGBlLGBl Nr.Nr. 154/1964, idFidF LGBlLGBl Nr.Nr. 89/2002,
    • für sonstige durch die Stadt Graz verwaltete öffentliche Flächen, nach den jeweils anzuwendenden privatrechtlichen Bestimmungen.
      Als öffentliche Veranstaltungen sind Veranstaltungen im Sinne der Begriffsdefinition des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes, LGBlLGBl Nr.Nr. 192/1969, idFidF LGBlLGBl Nr.Nr. 18/2002 (Stmk.Stmk. Veranstaltungsgesetz) anzusehen. Nicht öffentlich sind alle Veranstaltungen, zu denen lediglich ein beschränkter Personenkreis im Sinne des (Stmk.Stmk. Veranstaltungsgesetzes) Zutritt hat.
  2. Ausgenommen von der Anwendung dieser Richtlinien sind
    • auf Grund verfassungsrechtlicher Grundprinzipien Veranstaltungen von Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, für die Wahl des Bundespräsidenten oder für Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen auf Grund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften beteiligen, innerhalb von sechs Wochen vor dem Wahltag oder dem Tage der Volksabstimmung, der Volksbefragung oder des Volksbegehrens, bis spätestens zwei Wochen danach. Die Schallpegelobergrenze gem.gem. § 2 ZZ 1 dieser Richtlinie kommt jedoch zur Anwendung.
    • Gelegenheitsmärkte, gewerbsmäßige Händlermärkte und Bauernmärkte, für welche gesonderte Regelungen zur Anwendung gelangen
  3. Für Veranstaltungen, welche die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder das Ansehen oder die Einrichtungen der Republik Österreich oder einer Gebietskörperschaft oder einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft gefährden oder verrohend oder sittenwidrig sind, ist eine Zustimmung nicht zu erteilen.
    Für die Abhaltung von Veranstaltungen am 24. Dezember und am Karfreitag, welche geeignet sind, den Charakter dieser Tage zu stören oder die religiösen Gefühle der Bevölkerung zu verletzen, ist eine Zustimmung nicht zu erteilen.

Durch diese Richtlinien wird den nach den bestehenden Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen, Anzeigepflichten und Amtshandlungen etc., insbesondere den straßenpolizeilichen Vorschriften, in keiner Weise vorgegriffen.

§ 2 Häufigkeit von Veranstaltungen

  1. Die Zustimmung zur Abhaltung einer Veranstaltung wird ausschließlich bis zu einer Schallpegelobergrenze von LALA,eqeq = 80 dBdB, bezogen 0,5 mm vor geöffnetem nächstgelegenem Fenster eines Wohnraumes, erteilt.
  2. Bei Veranstaltungen dürfen nur in der Zeit zwischen 08.00 und 22.00 Uhr stattfinden mit Ausnahme solcher, die am 31.12. und am Faschingdienstag des jeweiligen Jahres abgehalten werden. Lärmerzeugende Auf- und Abbauarbeiten dürfen bis längstens 23.00 Uhr erfolgen und erst wieder ab 06.00 Uhr des darauf folgenden Tages fortgesetzt werden, sofern keine abweichenden Vorschreibungen zur Hintanhaltung von Verkehrsbehinderungen durch die bewilligende Stelle erfolgt sind.
  3. Eine den Umgebungslärm erhöhende Veranstaltung darf maximal für die Dauer von 33 Tagen zusammenhängend
  4. Nach 33 aufeinander folgenden Veranstaltungstagen mit einer Belastung von LALA,eqeq = mehr als 70 dBdB muss je Veranstaltungsort eine veranstaltungsfreie Zeit von 44 Tagen folgen. Insgesamt dürfen innerhalb eines Monats jedoch maximal zwei mal solche Veranstaltungen an drei aufeinander folgenden Tagen stattfinden.

§ 3 Verpflichtung zur Einholung der Zustimmungserklärung

Vor Abhaltung einer Veranstaltung ist, unbeschadet einer nach anderen gesetzlichen Bestimmungen allenfalls erforderlichen Bewilligung, eine Zustimmungserklärung der Stadt Graz zu erwirken:

  • Nach dem Steiermärkischen Landesstraßenverwaltungsgesetz 1964, LGBlLGBl Nr 154/1964, idFidF LGBlLGBl Nr.Nr. 89/2002, für Gemeindestraßen und für Landesstraßen, dieentsprechend dem geltenden Verwaltungsübereinkommen zur Erhaltung von Landesstraßen im Stadtgebiet von der Stadt Graz verwaltet werden,
  • für sonstige durch die Stadt Graz verwalteten öffentlichen Flächen, nach den jeweils anzuwendenden privatrechtlichen Bestimmungen.

Zur Erlangung der Zustimmungserklärung wird eine Prüfung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach diesen Richtlinien eingeleitet. Hiefür ist vom Veranstalter/von der Veranstalterin ein entsprechendes Ansuchen samt erforderlicher Unterlagen schriftlich einzureichen.

Veranstalter/Veranstalterin ist derjenige/diejenige, für dessen/deren Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird oder der/die sich dem Straßenerhalter gegenüber als solcher/solche erklärt. Sämtliche Veranstaltungen sind auf den unbedingt notwendigen Platzbedarf zu beschränken.

Das Ansuchen hat folgende Angaben zu enthalten:

  • Antragsteller/Antragstellerin (Name, Anschrift, Telefon-Nr.)
  • Art der Veranstaltung einschließlich kalkulierte Besucher-/BesucherInnenzahl
  • geplante Lautstärke bezogen auf einen Referenzpunkt (Publikumsbereich, Mischpult)
    in 5 dBdB Stufen (bis einschließlich 65 dBdB, bis einschließlich 70 dBdB, bis einschließlich 75 dBdB,
    bis einschließlich 80 dBdB, bis einschließlich 85 dBdB
  • Ort (genaue Adresse) der Veranstaltung und vorgesehenes Flächenausmaß
  • Zeitlicher Ablauf der Veranstaltung samt Auf- und Abbau

Dem Ansuchen sind folgende Beilagen anzuschließen:

  • maßstabgerechte planliche Darstellung der gesamten Veranstaltungsfläche inklusive sämtlicher Aufbauten (z.B:z.B: Lage und Größe der Bühne, des Boxenturms, Bestuhlung, Lage des Referenzpunktes {Publikumsbereich, Mischpult} usw.usw.
  • Auszug aus dem Firmenbuch (bei Firmen und Gesellschaften)
  • Meldezettel (bei Privatpersonen)
  • Vollmacht im Falle einer Vertretung

Bei gleichzeitigen bzw. überschneidenden Ansuchen ist der Zeitpunkt der Vorlage sämtlicher oben angeführter Unterlagen entscheidend. Weitere Nachweise sind auf Verlangen jederzeit vorzulegen.

Sollte die sechswöchige Frist des Einbringens der Unterlagen vor dem beabsichtigten Veranstaltungszeitpunkt in begründeten Fällen vom Veranstalter/von der Veranstalterin nicht eingehalten werden können, so ist eine Ausnahme zulässig.

§ 4 Zustimmungsvoraussetzungen

  1. Öffentlicher Verkehr
    Beeinträchtigungen öffentlicher Verkehrsmittel und Verkehrseinrichtungen sind zu vermeiden. Bei unausweichlichen Beeinträchtigungen sind seitens der Stadt Graz Maßnahmen vorzuschreiben.
  2. Einsatzkräfte
    Der Veranstalter/die Veranstalterin hat mit Rettungsdiensten, der Feuerwehr, der Feuerpolizei und der Bundespolizeidirektion das Einvernehmen herzustellen.
  3. Zufahrten
    In allen Bereichen der Veranstaltung ist eine ausreichende Zufahrtsmöglichkeit zu Parkplätzen, für Ladetätigkeiten sowie für Einsatzfahrzeuge in einer Breite von mindestens 3,50 mm freizuhalten.
  4. Ordnerdienst
    Der Veranstalter/die Veranstalterin hat je nach Veranstaltungsart und -größe Ordner, die in Erster Hilfe und Erster Löschhilfe ausgebildet sind, in erforderlicher Anzahl bereitzustellen.
  5. Schutzbereiche
    In unmittelbarer Nähe von Schulen, Kindergärten, Theatern, Kinos, Kirchen, Gebetshäusern und dergleichen sind alle Veranstaltungsaktivitäten auf die Öffnungs-, Betriebs- bzw.bzw. Gottesdienstzeiten von der Stadt Graz abzustimmen. Störungen sind zu vermeiden. Dies gilt insbesondere für den Franziskanerplatz, Färberplatz und Tummelplatz. In unmittelbarer Nähe von Krankenhäusern haben Veranstaltungen mit einem LALA,eqeq = mehr als 60 dBdB zu unterbleiben.
  6. Lärmbegrenzung
    • Der Veranstalter/die Veranstalterin hat die Verpflichtung zu übernehmen, vor Beginn der Veranstaltung, insbesondere bei Musikdarbietungen, im Rahmen der Einstellung von Verstärkeranlagen (Soundcheck) eine Schallmessung am Referenzpunkt (Publikumsbereich, Mischpult) hinsichtlich der festgelegten Lärmbegrenzung vorzunehmen.
    • Während der Veranstaltung haben Lärmkontrollmessungen durch Bedienstete oder Beauftragte der Stadt Graz zu erfolgen. Diesen ist jederzeit der Zutritt zum Veranstaltungsareal zu gewährleisten. Das Ergebnis der Lärmmessung ist der Veranstalter/der Veranstalterin jedenfalls mitzuteilen. Veranstaltungen, deren Abhaltung keinen übermäßigen Lärm erwarten lassen (z.B.z.B. Veranstaltungen ohne Verwendung von Verstärkern) müssen keiner Lärmmessung unterzogen werden. Die Kosten für die Lärmmessung sind grundsätzlich vom Veranstalter/von der Veranstalterin zu tragen. Im Falle der Einhaltung der vorgeschriebenen Schallpegelobergrenze sind dem Veranstalter/der Veranstalterin die Kosten für die Lärmmessung zu erlassen.
    • Lärmerzeugende Auf- und Abbauarbeiten dürfen grundsätzlich nur in der Zeit zwischen 06.00 und 23.00 Uhr erfolgen; sofern keine abweichenden Vorschreibungen zur Hintanhaltung von Verkehrsbehinderungen durch die bewilligende Stelle erfolgt sind.
    • Bei Überschreitung der festgesetzten Lärmgrenzwerte wird vom/von der Sachverständigen vor Ort ein Messprotokoll verfasst. Der Veranstalter/ die Veranstalterin bzw.bzw. der/die namhaft gemachte Verantwortliche hat dieses zur Kenntnis zu nehmen.
  7. Geschirr
    Die Verabreichung von Speisen und Getränken darf grundsätzlich nur in bruchsicheren Gebinden erfolgen. Mehrweggeschirr und -besteck ist der Vorrang einzuräumen. In diesem Fall hat der Betrieb von Wasch- bzw.bzw. Spülmaschinen so zu erfolgen, dass keine Beeinträchtigungen entstehen. Allfällige Einleitungen in den öffentlichen Kanal hat der Veranstalter/die Veranstalterin mit dem Kanalbauamt rechtzeitig abzusprechen.
  8. Abfallentsorgung
    Für die ordnungsgemäße Sammlung, Trennung und Entsorgung der Abfälle ist vom Veranstalter/von der Veranstalterin ein Konzept auszuarbeiten, mit der Abteilung für Abfallwirtschaft, Andrägasse 13/I/8, 8020 Graz, abzusprechen und spätestens eine Woche vor der Veranstaltung dem Straßenamt vorzulegen. Die Abfallentsorgung kann durch den Veranstalter/die Veranstalterin selbst oder durch die Wirtschaftsbetriebe durchgeführt werden. Bei unzureichender Abfallentsorgung durch den Veranstalter/die Veranstalterin erfolgt die Abfallentsorgung durch die Wirtschaftsbetriebe. Die Kosten für die Abfallentsorgung durch die Wirtschaftsbetriebe werden dem Veranstalter/der Veranstalterin in Rechnung gestellt.
  9. Reinigung
    Die genutzten Veranstaltungsflächen sind vom Veranstalter/von der Veranstalterin nach Beendigung der Veranstaltung entweder selbst zu reinigen oder die Wirtschaftsbetriebe der Stadt Graz, Sturzgasse 5 – 7, 8020 Graz, dazu mindestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn schriftlich zu beauftragen. Bei unzureichender Reinigung durch den Veranstalter/die Veranstalterin erfolgt eine Nachreinigung durch die Wirtschaftsbetriebe. Reinigungen durch die Wirtschaftsbetriebe werden dem Veranstalter/der Veranstalterin in Rechnung gestellt.
  10. Grünflächen- und Straßeninstandsetzung
    Instandsetzungsarbeiten an Grünflächen, Straßen und Straßeneinrichtungen sind vom Veranstalter/von der Veranstalterin entweder selbst zu beauftragen oder werden diese von der Stadt Graz durchgeführt. Die Kosten dafür sind in jedem Fall vom Veranstalter/von der Veranstalterin zu tragen.
  11. Sicherstellung
    Zur Gewährleistung der Durchführung sämtlicher Abräum-, Reinigungs-, Entsorgungs- oder Instandsetzungsarbeiten ist eine Kaution in Form eines Bankhaftbriefes zu hinterlegen. (Siehe Bankhaftbrief - Info)
  12. Haftung
    Der Veranstalter/die Veranstalterin verpflichtet sich zur Einhaltung aller Bestimmungen dieser Richtlinien und Befolgung der in der privatrechtlichen Zustimmungserklärung enthaltenen Bedingungen. Ist ein Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin bestellt, so obliegt diesem/dieser diese Verpflichtung. Der Veranstalter/die Veranstalterin hat die Stadt Graz hinsichtlich aller Ersatzansprüche Dritter schad- und klaglos zu halten.
  13. Versicherung
    Für die Veranstaltung ist seitens des Veranstalters/der Veranstalterin eine Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung abzuschließen. Der diesbezügliche Versicherungsnachweis ist vorzulegen.
  14. Informationspflicht
    Der Veranstalter/die Veranstalterin hat die Pflicht, die von der Veranstaltung betroffene Bevölkerung und die betroffenen Betriebe über die Veranstaltung (Art, Veranstaltungszeit, einschließlich Auf- und Abbauarbeiten, festgesetzte Lärmobergrenze, Veranstalter gem.gem. § 3) sowie über allenfalls notwendige Verkehrsmaßnahmen (bzw.bzw. Umleitungen) usw.usw. in geeigneter Form rechtzeitig zu informieren.
  15. Verantwortlicher/Verantwortliche
    Für die gesamte Veranstaltungszeit, einschließlich Auf- und Abbauarbeiten, sind der Stadt Graz Personen (samt Mobiltelefonnummer), die jederzeit erreichbar sind, spätestens 3 Tage vor Beginn der Aufbauarbeiten bekannt zu geben.
  16. Sonstiges
    Zusätzlich zu diesen Richtlinien können in der Zustimmungserklärung jederzeit weitere Auflagen festgelegt werden.

§ 5 Übertretungen

Bei Nichteinhaltung dieser Richtlinien bzw. der Auflagen und Bedingungen der privatrechtlichen Zustimmungserklärung wird eine Konventionalstrafe verhängt, die in Form eines Bankhaftbriefes zu hinterlegen ist. Die Höhe wird für jede Veranstaltung individuell bestimmt. Das Ausmaß der Konventionalstrafe wird entsprechend beiliegender Tabelle bestimmt. Bei Veranstaltungen gem.gem. § 4 ZZ 6, bei welchen keine Lärmmessungen durchgeführt werden müssen, entfällt die Sicherstellung mittels Bankhaftbriefes hinsichtlich der Konventionalstrafe betreffend Lärmüberschreitungen.

Bei wiederholtem Zuwiderhandeln wird dem Veranstalter/der Veranstalterin für die Zeit von sechs Monaten bis zu zwei Jahren keine Genehmigung für weitere Veranstaltungen erteilt.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten nach Beschlussfassung durch den Gemeinderat in Kraft.

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