INFO BERECHNUNGSGRUNDLAGE

  • Liegt bereits ein Umsatzsteuerbescheid des zweitvorangegangenen Jahres vor (also z.B. für die Beitragserklärung 2020 der Umsatzsteuerbescheid 2018) so ist dieser als Berechnungsgrundlage für den Interessentenbeitrag heranzuziehen.
  • Liegt der Umsatzsteuerbescheid noch nicht vor, entnehmen sie die Angaben für die Beitragserklärung aus der Umsatzsteuererklärung des zweitvorangegangenen Jahres.
  • Sonderfälle § 32 Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992 i.d.F.1998:
    Ist Ihre Beitragserklärung nach den Bestimmungen des § 32 des Stmk. Tourismusgesetzes 1992 i.d.F.1998 auszufertigen (z.B. Versicherungen, Banken, Ärzte, Reisebüros usw.), kreuzen Sie bitte dieses Kästchen an.

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