Liegt bereits ein Umsatzsteuerbescheid des zweitvorangegangenen Jahres vor (also z.B. für die Beitragserklärung 2020
der Umsatzsteuerbescheid 2018) so ist dieser als Berechnungsgrundlage für den Interessentenbeitrag heranzuziehen.
Liegt der Umsatzsteuerbescheid noch nicht vor, entnehmen sie die Angaben für die Beitragserklärung aus der Umsatzsteuererklärung
des zweitvorangegangenen Jahres.
Sonderfälle § 32 Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992 i.d.F.1998:
Ist Ihre Beitragserklärung nach den Bestimmungen des § 32 des Stmk. Tourismusgesetzes 1992 i.d.F.1998
auszufertigen (z.B. Versicherungen, Banken, Ärzte, Reisebüros usw.), kreuzen Sie bitte dieses Kästchen an.