Die Stadt Graz verfügt derzeit über rund 10.500 Gemeindewohnungen – davon stehen ca. 5000 im Eigentum der Stadt, bei den restlichen Wohnungen handelt es sich um sogenannte „Übertragungs-wohnbauten“, die – gefördert errichtet – im Eigentum und der Verwaltung einer gemeinnützigen Bauvereinigung stehen; die Stadt Graz hat in diese Wohnungen ein Einweisungsrecht.
Die Anzahl der jährlich um eine Gemeindewohnung ansuchenden Personen übersteigt die zur Verfügung stehenden Wohnungen bei weitem. Daher müssen aus dem Kreis der Ansuchenden jene Personen, deren Wohnversorgungsbedarf besonders dringlich ist und für die der Zugang zum privaten Wohnungsmarkt aufgrund ihrer persönlichen und sozialen Umstände nur schwer möglich ist oder/und die von Wohnungslosigkeit bedroht sind, ermittelt werden. Mit der Zielsetzung einer sozial gerechten Wohnungsvergabe wurden mit Gemeinderatsbeschluss vom 29.10.1992 (in Kraft seit 1.11.1992) die Richtlinien für die Zuweisung einer Gemeindewohnung geschaffen.
Sämtliche Grundvoraussetzungen müssen erfüllt sein, um als Wohnungssuchende/r vorgemerkt werden zu können.
Ausschlussgründe sind:
Personen bis zu einem Einkommen von netto im Jahr
1 EUR 34.000,00
2 EUR 51.000,00
3 EUR 51.000,00
4 EUR 51.000,00
5 EUR 51.000,00
jede weitere Person plus EUR 4.500,00
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass als Einkommen auch Karenzgeld, Arbeitslosengeld, Familienbeihilfe, Unterhaltszahlungen sowie sonstige Beihilfen und bei Kindern auch der Kinderabsetzbetrag
gewertet werden.
Vorzulegende Unterlagen
Weitere Unterlagen in Kopie:
Bitte beachten Sie, dass Ihr Ansuchen nur bei Vorlage des vollständig ausgefüllten Fragebogens sowie aller angeführten Unterlagen bearbeitet werden kann und eine Überprüfung der Richtigkeit Ihrer Angaben vorgesehen ist.
Punkteverfahren
Nach Einlangen der erforderlichen Unterlagen werden die von Ihnen angegebenen Daten zunächst im Sinne der Richtlinien für die
Zuweisung einer Gemeindewohnung mittels EDV durch Punkte bewertet. Um für eine Gemeindewohnung in Frage zu kommen, muss eine
Mindestpunkteanzahl - derzeit 10 Punkte für Mehrpersonenhaushalte, 15 Punkte für alleinstehende Personen - erreicht werden.
Bei Nichterreichung wird Ihnen dies schriftlich mitgeteilt. Eine Vormerkung ist diesfalls nicht möglich.
Erreichen Sie die geforderte Mindestpunkteanzahl, wird Ihnen schriftlich mitgeteilt, wann eine Überprüfung der von
Ihnen angegebenen Daten in Ihrer Wohnung erfolgt.
Was wird bewertet?
Nach der Erhebung wird Ihnen Ihre Punkteanzahl und die voraussichtliche Wartezeit schriftlich mitgeteilt.
Hinweis: Wegen der geringen Anzahl an freien Wohnungen und der ständig steigenden Zahl von Ansuchen, ist ein sofortiges Wohnungsangebot leider nicht möglich. Sie müssen mit folgender Wartezeit ab Einlangen des Ansuchens bis zum Angebot einer Wohnung rechnen.
Hinweis: Bitte achten Sie darauf, dass Sie sämtliche zur Bearbeitung Ihres Ansuchens erforderlichen Unterlagen sowie Änderungen in Ihren Verhältnissen (z.B. Adressenänderung, Personenzahl, Änderung des Familienstandes, Änderung der Wohnungsverhältnisse, des Einkommens) sofort, spätestens aber binnen 3 Monaten, dem Amt für Wohnungsangelegenheiten/Wohnungsreferat vorlegen bzw. bekannt geben. Sollten Sie ohne triftigen Grund dieser Verpflichtung nicht nachkommen, müssen Sie leider zurückgereiht werden. Wohnungswerber/innen, die durch wissentlich falsche Angaben versuchen, eine Ihnen nicht zustehende Punktezahl zu erreichen bzw. diese tatsächlich erreicht haben, müssen leider von der Vormerkliste gestrichen werde
Auch bei Erfüllung der genannten Wartezeit besteht kein Rechtsanspruch auf die Zuweisung einer Gemeindewohnung!
Nach Überprüfung, ob die Zuweisungsvoraussetzungen noch vorliegen, wird/werden Ihnen je nachvorhandenem Wohnungsangebot eine oder mehrere der Einkommenssituation und Familiengrößeentsprechende Wohnung(en) zur Besichtigung angeboten.
Wenn Sie drei konkret angebotene, zumutbare, d.h. dem Einkommen und der Familiengröße entsprechende Wohnungen ablehnen, müssen Sie eine zusätzliche Wartezeit von mindestens 2 Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der dritten Ablehnung, in Kauf nehmen.
Nach Auswahl einer Wohnung wird der Antrag auf Zuweisung dieser Wohnung der zuständigen Stadtsenatsreferentin Frau Stadträtin Elke Kahr vorgelegt. Über die erfolgte Zustimmung werden Sie schriftlich informiert.
In bestimmten Notsituationen erfolgt die Bewertung der Wohnsituation nicht mit Hilfe des Punktesystems, sondern wird vom Wohnungsreferat eine Einzelfallprüfung vorgenommen, um erforderlichenfalls eine raschere Wohnversorgung zu ermöglichen. Das Vorliegen der Notlage wird nach genau festgelegten Kriterien geprüft.
Darüber hinaus darf in sämtlichen Fällen Ihr Einkommen das 1,5-fache des ausgleichszulagen-fähigen Einkommens nicht überschreiten.
Das ist derzeit:
Personen 1,5 faches des ausgleichszulagenfähigen Einkommens
1 EUR 15.417,00
2 EUR 23.116,00
3 EUR 25.296,00
4 EUR 27.476,00
5 EUR 29.656,00
jede weitere Person plus EUR 2.656,00
Folgende Kriterien können zu einer Einzelfallprüfung führen:
Hinweis: Ein Wohnungsverlust nach Beendigung eines befristeten Mietverhältnisses oder Abschluss eines Räumungsvergleiches kann im Regelfall nicht als drohender Wohnungsverlust gewertet werden.