INFO GEMEINDEWOHNUNG ANSUCHEN

1. Allgemeines

Die Stadt Graz verfügt derzeit über rund 10.500 Gemeindewohnungen – davon stehen ca. 5000 im Eigentum der Stadt, bei den restlichen Wohnungen handelt es sich um sogenannte „Übertragungs-wohnbauten“, die – gefördert errichtet – im Eigentum und der Verwaltung einer gemeinnützigen Bauvereinigung stehen; die Stadt Graz hat in diese Wohnungen ein Einweisungsrecht.

Die Anzahl der jährlich um eine Gemeindewohnung ansuchenden Personen übersteigt die zur Verfügung stehenden Wohnungen bei weitem. Daher müssen aus dem Kreis der Ansuchenden jene Personen, deren Wohnversorgungsbedarf besonders dringlich ist und für die der Zugang zum privaten Wohnungsmarkt aufgrund ihrer persönlichen und sozialen Umstände nur schwer möglich ist oder/und die von Wohnungslosigkeit bedroht sind, ermittelt werden. Mit der Zielsetzung einer sozial gerechten Wohnungsvergabe wurden mit Gemeinderatsbeschluss vom 29.10.1992 (in Kraft seit 1.11.1992) die Richtlinien für die Zuweisung einer Gemeindewohnung geschaffen.

2. Grundvoraussetzungen

Sämtliche Grundvoraussetzungen müssen erfüllt sein, um als Wohnungssuchende/r vorgemerkt werden zu können.

  1. Österreichische Staatsbürgerschaft, gleichgestellt sind EU-Bürger/innen und sogenannte „Konventionsflüchtlinge“, die zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind bzw. Personen mit einem Aufenthaltstitel gem. Niederlassungs- u. Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBL 100/2005
  2. das vollendete 18. Lebensjahr
  3. Einen Hauptwohnsitz oder Berufstätigkeit in Graz
  4. Ausschlussgründe sind:

    • Sie dürfen nicht Wohnungseigentümer/innen, Allein- oder Miteigentümer/innen eines Hauses bzw. Liegenschaft sein oder sonst über ein hinlängliches Vermögen verfügen;
    • Sie dürfen noch keine von der Gemeinde an Sie zugewiesene Wohnung bewohnen (dies gilt auch für Hausbesorger-, Senioren-, Behinderten-, Studenten- oder Künstlerwohnungen);
    • Die von Ihnen derzeit gemietete Wohnung darf von Ihnen nicht erheblich nachteilig gebraucht worden sein. Sie dürfen sich Mitbewohnern/innen gegenüber nicht rücksichtslos verhalten haben bzw. strafbare Handlungen gegen das Eigentum oder die körperliche Sicherheit eines/einer Mitbewohners/in gesetzt haben; nur unter bestimmten Voraussetzungen kann nach 2-jähriger Wartezeit wieder eine Gemeindewohnung zugewiesen werden.

  5. Das Nettoeinkommen darf dzt. folgende Grenzen nicht überschreiten:
  6. Personen    bis zu einem Einkommen von netto im Jahr
          1                            EUR 34.000,00
          2                            EUR 51.000,00
          3                            EUR 51.000,00
          4                            EUR 51.000,00
          5                            EUR 51.000,00
    jede weitere Person     plus EUR 4.500,00

    Hinweis: Bitte beachten Sie, dass als Einkommen auch Karenzgeld, Arbeitslosengeld, Familienbeihilfe, Unterhaltszahlungen sowie sonstige Beihilfen und bei Kindern auch der Kinderabsetzbetrag gewertet werden.

  7. Kein sonstiges, zur eigenen Wohnversorgung hinlängliches Vermögen

3. Ansuchen

Vorzulegende Unterlagen

  • Ein Foto des/der Ansuchenden

Weitere Unterlagen in Kopie:

  • Staatsbürgerschaft oder Reisepass bzw. Bescheid, mit welchem Ihre Flüchtlingseigenschaft festgestellt ist bzw. Sie als Flüchtling anerkannt wurden oder ein Aufenthaltstitel gem. Niederlassungs- u. Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBL 100/2005
  • Lohn- oder Gehaltszettel der letzten 3 Monate bzw. Lehrlingsentschädigung, Pensionsnachweis, eventuell letzter Einkommensteuerbescheid, Bezugsbestätigung über Krankengeld, Mutterschafts-, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosenunterstützung, Notstands-, Sozial- und Familienbeihilfe etc. von Ihnen und sämtlichen Personen, die mit Ihnen im gem. Haushalt leben werden.
  • Mietvertrag bzw. sonstigen Nachweis über das Miet- oder Benützungsverhältnis mit Angabe der Gesamtnutzfläche in m² der dzt. Wohnung
  • Bescheinigung über eine eventuelle Erwerbsminderung des/der Familienerhalters/in (punktewirksam ist nur eine 90%ige Erwerbsminderung!)
  • Nachweis über eine eventuelle Behinderung oder Pflegebedürftigkeit Ihrerseits oder einer zum Familienverband gehörenden Person, die auch in der zukünftigen Wohnung leben wird (Bescheid des Bundessozialamtes, Magistrates Graz, der Pensionsversicherung über das Pflegegeld und dergleichen)
  • Gegebenenfalls Scheidungsurteil oder Gerichtsbeschluss und Vergleichsausfertigung
  • Gegebenenfalls Vaterschaftserklärung und Nachweise über die Höhe der Alimentationszahlungen
  • Nachweis des drohenden oder bereits eingetretenen unverschuldeten Wohnungsverlustes
  • Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung für außerhalb von Graz wohnhafte Wohnungswerber/innen
  • Schwangerschafts-Bestätigung (Mutter-Kind-Pass)

Bitte beachten Sie, dass Ihr Ansuchen nur bei Vorlage des vollständig ausge­füllten Fragebogens sowie aller angeführten Unterlagen bearbeitet werden kann und eine Überprüfung der Richtigkeit Ihrer Angaben vorgesehen ist.

4. Bearbeitung und Punkte

Punkteverfahren

Nach Einlangen der erforderlichen Unterlagen werden die von Ihnen angegebenen Daten zunächst im Sinne der Richtlinien für die Zuweisung einer Gemeindewohnung mittels EDV durch Punkte bewertet. Um für eine Gemeindewohnung in Frage zu kommen, muss eine Mindestpunkteanzahl - derzeit 10 Punkte für Mehrpersonenhaushalte, 15 Punkte für alleinstehende Personen - erreicht werden. Bei Nichterreichung wird Ihnen dies schriftlich mitgeteilt. Eine Vormerkung ist diesfalls nicht möglich.
Erreichen Sie die geforderte Mindestpunkteanzahl, wird Ihnen schriftlich mitgeteilt, wann eine Überprüfung der von Ihnen angegebenen Daten in Ihrer Wohnung erfolgt.

Was wird bewertet?

  1. Wohnungsmängel: Kein Wasser, Unbewohnbarkeit, kein WC, kein Bad od. Dusche, Kellerwohnung, Gesundheitsschädlichkeit durch Feuchtigkeit (über 10% sämtlicher Flächen der Wohnräume), und Lärmbelastung
  2. Überbelag der Wohnung: Richtwert ist eine durchschnittliche Wohnfläche von 15 m2 pro Person bzw. 1 Zimmer pro Person
  3. Familiäre Umstände: Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wird, Alleinerzieher/innen, Jungfamilie (unter 35 Jahren), Familieneinkommen
  4. Persönliche Umstände: Behinderung od. Pflegebedürftigkeit eines Familienmitgliedes, 90%-ige Erwerbsminderung des/der Familienerhalters/in

Nach der Erhebung wird Ihnen Ihre Punkteanzahl und die voraussichtliche Wartezeit schriftlich mitgeteilt.

Hinweis: Wegen der geringen Anzahl an freien Wohnungen und der ständig steigenden Zahl von Ansuchen, ist ein sofortiges Wohnungsangebot leider nicht möglich. Sie müssen mit folgender Wartezeit ab Einlangen des Ansuchens bis zum Angebot einer Wohnung rechnen.

  • 1 Person:               Wartezeit ca: 6-12 Monate
  • 2 Person:               Wartezeit ca: 9-12 Monate
  • 3 Person:               Wartezeit ca: 9-12 Monate
  • 4 und mehr Person:  Wartezeit ca: 18-24 Monate

Hinweis: Bitte achten Sie darauf, dass Sie sämtliche zur Bearbeitung Ihres Ansuchens erforderlichen Unterlagen sowie Änderungen in Ihren Verhältnissen (z.B. Adressenänderung, Personenzahl, Änderung des Familienstandes, Änderung der Wohnungsverhältnisse, des Einkommens) sofort, spätestens aber binnen 3 Monaten, dem Amt für Wohnungs­angelegenheiten/Wohnungsreferat vorlegen bzw. bekannt geben. Sollten Sie ohne triftigen Grund dieser Verpflichtung nicht nachkommen, müssen Sie leider zurückgereiht werden. Wohnungswerber/innen, die durch wissentlich falsche Angaben versuchen, eine Ihnen nicht zustehende Punktezahl zu erreichen bzw. diese tatsächlich erreicht haben, müssen leider von der Vormerkliste gestrichen werde

Auch bei Erfüllung der genannten Wartezeit besteht kein Rechtsanspruch auf die Zuweisung einer Gemeindewohnung!

Nach Überprüfung, ob die Zuweisungsvoraussetzungen noch vorliegen, wird/werden Ihnen je nachvorhandenem Wohnungsangebot eine oder mehrere der Einkommenssituation und Familiengrößeentsprechende Wohnung(en) zur Besichtigung angeboten.

Wenn Sie drei konkret angebotene, zumutbare, d.h. dem Einkommen und der Familiengröße entsprechende Wohnungen ablehnen, müssen Sie eine zusätzliche Wartezeit von mindestens 2 Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der dritten Ablehnung, in Kauf nehmen.

Nach Auswahl einer Wohnung wird der Antrag auf Zuweisung dieser Wohnung der zuständigen Stadtsenatsreferentin Frau Stadträtin Elke Kahr vorgelegt. Über die erfolgte Zustimmung werden Sie schriftlich informiert.

5. Wohnversorgung in Notfällen

In bestimmten Notsituationen erfolgt die Bewertung der Wohnsituation nicht mit Hilfe des Punktesystems, sondern wird vom Wohnungsreferat eine Einzelfallprüfung vorgenommen, um erforderlichenfalls eine raschere Wohnversorgung zu ermöglichen. Das Vorliegen der Notlage wird nach genau festgelegten Kriterien geprüft.

Darüber hinaus darf in sämtlichen Fällen Ihr Einkommen das 1,5-fache des ausgleichszulagen-fähigen Einkommens nicht überschreiten.

Das ist derzeit:

Personen    1,5 faches des ausgleichszulagenfähigen Einkommens

      1                            EUR 15.417,00
      2                            EUR 23.116,00
      3                            EUR 25.296,00
      4                            EUR 27.476,00
      5                            EUR 29.656,00

jede weitere Person     plus EUR 2.656,00

Folgende Kriterien können zu einer Einzelfallprüfung führen:

    a) Unbewohnbarkeit:


Baupolizeiliches Benützungsverbot, zu geringe Raumhöhe, kein elektrisches Licht, keine stationäre Heizung (durch Rauchfangkehrer bestätigt), kein benutzbares WC im Nahbereich (muss außerhalb des Hauses liegen), kein benutzbarer Wasseranschluss im Nahbereich (z.B. Brunnen),


    b) Private Notunterkunft:


Aufgrund einer Notlage oder eines unverschuldeten Wohnungsverlustes wurde eine private Notunterkunft bezogen, z.B. bei Verwandten od. eine Schlafstelle bestimmter caritativer Einrichtungen,


    c) Öffentliche Notunterkunft:


Unterbringung in einer von der öffentlichen Hand organisierten Einrichtung (z.B. Übergangswohnung der Stadt Graz, Frauenhaus, Männerheim der Stadt Graz) oder einer privaten bzw. einer Einrichtung einer Sozialorganisation, die als öffentliche Notunterkunft vom Wohnungsamt anerkannt wird,


    d) Drohender Wohnungsverlust:


Vorliegen einer Notlage (Einkommenseinbußen, Arbeitslosigkeit) oder unverschuldeter Wohnungsverlust

Hinweis: Ein Wohnungsverlust nach Beendigung eines befristeten Mietverhältnisses oder Abschluss eines Räumungsvergleiches kann im Regelfall nicht als drohender Wohnungsverlust gewertet werden.

    e) Wohnungslosigkeit:


Sie verfügen beispielsweise seit mindestens einem halben Jahr über keine fixe Schlafstelle und allenfalls nur über eine Postadresse.


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