Die Lenkerauskunft ergeht grundsätzlich nur dann, wenn der aufgrund einer Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung oder nach dem Steiermärkischen Parkgebührengesetz in Verbindung mit der Grazer Parkgebührenverordnung in der Organstrafverfügung oder in der Anonymverfügung festgesetzte Strafbetrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig binnen der gesetzlichen Frist auf dem Konto der Stadt Graz eingelangt ist, aber auch dann, wenn eine diesbezügliche Anzeige vorliegt und ein Strafverfahren durchgeführt werden muss
Auf diese Weise wird die Identität des tatsächlichen Lenkers / der Lenkerin mittels Lenkerauskunft ermittelt und das Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet.
Mit der Lenkerauskunft wird der Zulassungsbesitzer / die Zulassungsbesitzerin daher ersucht, den Namen und die Anschrift jener Person bekanntzugeben, die das Kraftfahrzeug am angeführten Ort zum angeführten Zeitpunkt abgestellt bzw. die einen Anhänger verwendet hat bzw. der das angefragte Kraftfahrzeug zum Übertretungszeitpunkt überlassen war.
Beantworten Sie die Anfrage auch dann, wenn das Kraftfahrzeug niemandem überlassen war, indem Sie Ihre eigenen Personendaten als Zulassungsbesitzer / Zulassungsbesitzerin bekanntgeben.
Der Zulassungsbesitzer/die Zulassungsbesitzerin muss die begehrte Auskunft binnen zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung erteilen.
Sollte die Auskunft nicht, unrichtig, unvollständig oder nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Aufforderung erteilt werden, müsste ein Strafverfahren wegen Übertretung der Auskunftspflicht eingeleitet werden.
Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie zur Erteilung dieser Auskunft auch dann verpflichtet sind, wenn Sie der Meinung sein sollten, dass betreffende Delikt nicht begangen zu haben oder Ihrer Meinung nach der Strafbetrag bereits beglichen ist. Die Nichterteilung bzw. unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft ist nach § 134 Abs. 1 in Verbindung mit § 103 Abs. 2 KFG bzw. nach § 12 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes (wegen Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar.
§ 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz - KFG 1967
§ 12 Abs. 1 u. 5 Steiermärkisches Parkgebührengesetz 2006