FERNWÄRME INFORMATION

Wer erhält eine Föderung

  • Private Haushalte
  • Wohnbauträger, Anlagenbetreiber/Anlagenbetreiberinnen
  • Vereine

Was wird gefördert

  • Wenn die Umstellung der bisherigen Wohnungsheizung auf Fernwärme erfolgt.
  • Gefördert werden jene Aufwendungen die sich aus der Umstellung ergeben, ausgenommen sind jedoch Anschlusskosten des Energieversorgungsunternehmens.

Förderungsvoraussetzungen

Zuschüsse können nur gewährt werden, wenn

  • der Einbau der Anlage nicht länger als 12 Monate zurückliegt bzw. die saldierte Endabrechnung nicht älter als 12 Monate ist.
  • Die Heizungsanlage muss zur ständigen Nutzung dienen.
  • Allfällige zivilrechtliche sowie behördliche Bewilligungen hat der Förderungswerber/die Förderungswerberinin selbst einzuholen.
  • Sämtliche Anlagen und Einbauten müssen den entsprechenden ÖNORMEN sowie dem Stand der Technik entsprechen.

Höhe der Förderung

  • Zuschüsse in Höhe von 30 - 100 % des Aufwandes, wenn nachgewiesen wird, dass aufgrund des oder der beigebrachte(n) Lohnzettel(n) und/oder anderer Einkommensnachweise (z.B. Einkommenssteuerbescheide der letzten 3 Jahre) das monatliche Haushaltsnettoeinkommen unter einem bestimmten Betrag liegt.
  • Maximal wird pro Wohneinheit ein Zuschuss von 2.500 ? gewährt.
  • Die Summe aller Zuschüsse und Förderungen aus öffentlichen Mitteln darf den Aufwand nicht übersteigen.

Hinweis: Zuschüsse können nur bei Vorliegen der in den Richtlinien festgelegten Voraussetzungen und nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten gewährt werden! Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Zuschusses besteht nicht. Bei Nichteinhaltung der in den Richtlinien normierten Verpflichtungen bzw. bei falschen Angaben wird der gewährte Zuschuss vom Förderungswerber zurückgefordert.

Was ist dem Antrag beizulegen

  • Nachweis über die Berechtigung als Förderungswerber/Förderungswerberin Grundbuchsauszug, Mietvertrag, Pachtvertrag,..),
  • Leistungsbeschreibung
  • Saldierte Endabrechnungen der ausführenden Firmen in überprüfbarer Form,
  • Einkommensnachweis aller im Haushalt lebenden Personen
  • gegebenenfalls

  • Nachweis, an der Brennstoffaktion der Stadt Graz teilgenommen zu haben,
    Nachweis, einen Heizkostenzuschuss des Landes bezogen zu haben,
    Wohnbeihilfenbescheid

Hinweis: Die Erledigung des Antrages erfolgt schriftlich. Die Stadt Graz hat das Recht, eine Überprüfung der geförderten Installationen bzw. der Bauten an Ort und Stelle durchzuführen.

Beratung

Umweltamt - Referat für Energie und Klima
Kaiserfeldgasse 1, 4. Stock
A-8011 Graz

Tel.: +43/316/872 - 4323, 4324 oder 4328
Fax: +43/316/872 - 4309
E-Mail: energie@stadt.graz.at

Parteienverkehr:
Dienstag u. Freitag
8:00 - 12:00 Uhr

Fenster schließen